Liebe Mitarbeiter(innen),
Ende letzter Woche wurden von der Bundesregierung diverse Neuerungen in das bundesweite Infektionsschutzgesetz aufgenommen und vom Bundesrat bestätigt. Darin sind neue Regelungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus beschrieben, unter anderem „3-G-Pflicht“ am Arbeitsplatz.
„3-G-Pflicht“ am Arbeitsplatz heißt:
Beschäftigte und auch der Arbeitgeber selbst, dürfen eine Arbeitsstätte nur betreten, wenn sie einen Nachweis mit sich führen, der den Status genesen, geimpft oder getestet (3G-Nachweis) belegt. Ausnahmen sind ausschließlich für die Wahrnehmung von Testangeboten in der Arbeitsstätte, die der Erlangung eines Testnachwachweises dienen vorgesehen. Die 3G-Nachweispflicht gilt auch für Beschäftigte, die sich aus medizinischen Gründen, nicht impfen lassen können.
Diese Regelung tritt am Mittwoch, 24.11.2021 in Kraft.
Vorgehensweise bei KBF:
- Alle Geimpften und Genesenen Personen sollten bis Donnerstag (25.11.2021) Ihren G-Nachweis im Personalbüro hinterlegen. Dies kann auf 2 Wegen geschehen:
o Abgabe einer Kopie des Nachweises direkt im Personalbüro bei Regina Gruber (Montag, Mittwoch und Donnerstag)
o Nachweis per Email an personal@kabelbaumfertigung.de schicken.
Die Nachweise werden in der Personalakte archiviert und ausschließlich zum Nachweis des „G-Status“ verwendet. Alle Geimpften und Genesenen Personen sind nicht zur täglichen Testung verpflichtet und erhalten ohne weitere Kontrollen den Zugang zur Arbeitsstätte. - Alle Personen die keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen können oder wollen, sind zur täglichen Corona-Testung verpflichtet.
Bitte beachten: es handelt sich hierbei um eine Pflicht des Arbeitnehmers, die vom Staat bei Pflichtverletzung mit Bußgeldern belegt werden kann. - Außerdem gibt es eine Kontrollpflicht für den Arbeitgeber. Hier ist ebenso bei Pflichtverletzung mit Bußgeldern für den Arbeitgeber zu rechnen.
- Grundsätzlich sollten sich alle im Klaren sein, dass Testungen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen sind und Mehrkosten für Tests anfallen werden.
- Der Gesetzgeber lässt die Möglichkeit offen, die Testungen vor Arbeitsbeginn beim Arbeitgeber vor Ort durchzuführen. Ob und wie wir das anbieten können, entscheidet sich im Laufe der Woche.
- Wie wir die tägliche Kontrolle der Tests organisieren entscheidet sich ebenfalls im Laufe der Woche.
- Die Verwendung einer Maske beim Verlassen des Arbeitsplatzes ist davon unberührt. Wir werden diese Vorgehensweise bis ca. März 2022 beibehalten, da es sich bewährt hat.
Weitere Informationen folgen in den nächsten Tagen.
Tobias Nabe
Das Dokument zum Download:
Informationen 3-G-Regel am Arbeitsplatz